Opfer eines Plagiats? Was tun?

Berichten Ihnen Bekannte, sie hätten ein Werk gesehen, das dem Ihrigen stark ähnelt?

Erster Schritt: besagtes Werk selber ansehen und sich eine Reproduktion oder Aufzeichnung davon verschaffen; als Zweites das Werk sorgfältig mit dem Ihrigen vergleichen: charakteristische Ähnlichkeiten auflisten, Presseartikel und Reaktionen auf das Werk sammeln.

Ahmt das Werk Ihren Stil nach? Basiert es auf einem gleichen Konzept oder Grundthema? Übernimmt es nur das Grundraster/die Grundlage oder auch weitere Elemente? Wurde Ihr Werk in humoristischer Absicht parodiert? Finden sich Elemente Ihres Werks, die von Ihrer Persönlichkeit geprägt sind, im zweiten Werk wieder? Usw.

Je nach den Antworten auf diese Fragen können Sie abschätzen, ob Sie tatsächlich plagiiert wurden, d.h. die Urheberin/der Urheber ein Werk zweiter Hand geschaffen hat und somit Ihre Bewilligung zur Bearbeitung hätte einholen sollen. Die Befugnis zu entscheiden kommt jedoch der Richterin/dem Richter zu, falls vorher kein Einvernehmen zwischen Ihnen und dem Urheber des zweiten Werks gefunden wurde.  

In diesem häufig sehr heiklen Feld muss man auch in Erinnerung rufen, dass nur Originalelemente des konkreten Werks urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke, die einen individuellen Charakter haben. Es liegt jedoch im öffentlichen Interesse, dass Ideen, Konzepte und Stile an und für sich nicht in Beschlag genommen werden können. Es sind denn auch häufig Urheberinnen und Urheber selber, die im Namen der Ausdruckfreiheit ihre Kolleginnen und Kollegen dazu aufrufen, nicht allzu starr auf ihrem Recht zu Urheberpersönlichkeitsschutz (sogenanntes «droit moral») zu bestehen.

Die SSA nimmt keine Persönlichkeitsschutzrechte für ihre Mitglieder wahr und hat keine Befugnis, Plagiatfragen zu beurteilen. Wenn Mitglieder überzeugt sind, plagiiert worden zu sein, rät die SSA ihnen üblicherweise, eine Anwältin/einen Anwalt zu kontaktieren. Der Rechtsdienst der SSA kann aber Hilfe anbieten, wenn es darum geht, ein erstes Schreiben an die Produktion des zweiten Bühnenwerks oder Films zu richten – in der Absicht, eine aussergerichtliche Einigung zu finden.