Nichts anzumelden?

Je schneller die SSA die Werkanmeldungen erhält, desto schneller können die Rechte an unsere Mitglieder ausgezahlt werden. Sobald das Werk fertiggestellt ist,…

…ist die „kreative“ Phase für die Urheberin/den Urheber abgeschlossen. Das Werk muss nun bei der SSA angemeldet werden. Dazu stehen online die Formulare „Werkanmeldung“ zur Verfügung. Eine Werkanmeldung enthält Informationen zur Werkidentität (Titel, Dauer, usw.), aber auch – und vor allem – der unter den Miturhebern vereinbarte Aufteilungsschlüssel für die Entschädigungen.

Dieser Schritt ist äusserst wichtig für die Verwertungsgesellschaft, da sie nur so das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen besorgen kann. Aufführungsrechte z.B. fakturiert die SSA erst, wenn die Werkanmeldung vollständig ist.

Die Zahlung an den Urheber erfolgt umso rascher, je früher (d.h. vor der ersten Vorstellung oder Ausstrahlung) das Werk  angemeldet wurde. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter müssen der SSA alle ihre Werke anmelden, die in das Tätigkeitsfeld der SSA fallen. Das sehen die Statuten vor, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben.

Bei audiovisuellen Werken muss der Werkanmeldung obligatorisch eine Kopie des Urhebervertrags beigelegt werden. Auch bei Bühnenwerken ist der SSA jeder allenfalls unterzeichnete Verlagsvertrag einzureichen.

Das Melden der Werkdaten an die SSA ist auch der Ausgangspunkt zur internationalen Informationsvernetzung, dank derer die Rechte auch im Ausland effizient wahrgenommen werden können.

Und schliesslich sollte man die Werkanmeldung nicht mit der Werkhinterlegung verwechseln, da letztgenanntes Vorgehen nur dazu dient, dem Urheber ein Beweisstück zu geben, um sich gegen ein allfälliges Plagiat zu wehren. Es besteht keinerlei Verbindung mit der Werkanmeldung, welche der SSA erlaubt, die Rechte der Urheberinnen und Urheber am betroffenen Werk wahrzunehmen.

Formulare: https://www.ssa.ch/de/content/werkanmeldung

oder über: info@ssa.ch