Auch improvisierte Werke sind geschützt

Impro ist angesagt! Aber wie steht es mit den Rechten? Flash Mobs, Comedy Club, spontanes Schreiben… Ein improvisiertes Werk ist heute einfach aufzuzeichnen und kann auf grosses Echo stossen.

Ein Werk ist das Resultat einer menschlichen Tätigkeit, bei welcher die Urheberin/der Urheber aus den eigenen Ressourcen schöpft. Logisch also, dass eine improvisierende Person ihrem Ausdruck eine persönliche Prägung verleiht.

Im Sinne des Gesetzes ist ein Werk eine «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter hat». Das Vorführen spontaner dramatischer, musikalischer oder choreographischer Schöpfungen, die weder vorbereitet noch notiert sind, oder von aus dem Stand erfundener Sketches kann daher sehr wohl ein Werk sein. Und somit durch das Urheberrecht geschützt und von der SSA verwaltet werden.

Wie für jedes andere Werk erstellen die SSA-Mitglieder für ihr improvisiertes Bühnenwerk eine Werkanmeldung. Dazu geben sie der SSA wenn möglich schon die Aufführungsdaten und -orte bekannt. Von der Natur der Sache her sind Urheber und Interpret der Improvisation dieselbe Person. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es daher ratsam, den Gastspielort über die anstehende Fakturierung durch die SSA zu informieren.