Nichts anzumelden?

Je früher die SSA die Werkanmeldungen erhält, umso schneller können die Rechte an unsere Mitglieder ausgezahlt werden.

Sobald das Werk fertiggestellt ist, ist die «kreative» Phase für die Urheberin/den Urheber abgeschlossen. Das Werk muss nun bei der SSA angemeldet werden. Dazu stehen online die Formulare «Werkanmeldung» zur Verfügung. Eine Werkanmeldung enthält Informationen zur Werkidentität (Titel, Dauer, usw.), aber auch – und vor allem – den unter den Miturhebern vereinbarten Aufteilungsschlüssel für die Entschädigungen. Dieser Schritt ist äusserst wichtig für die Verwertungsgesellschaft, da sie nur so das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen besorgen kann.

Die Zahlung an die Urheber erfolgt umso rascher, je früher (d.h. vor der ersten Vorstellung oder Ausstrahlung) das Werk angemeldet wurde. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter müssen der SSA all ihre Werke anmelden, die in das Tätigkeitsfeld der SSA fallen. Das sehen die Statuten vor, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben.

Bei audiovisuellen Werken muss der Werkanmeldung obligatorisch eine Kopie des Urhebervertrags beigelegt werden. Auch bei Bühnenwerken ist der SSA jeder allenfalls unterzeichnete Verlagsvertrag einzureichen.

Das Melden der Werkdaten an die SSA ist auch der Ausgangspunkt zur internationalen Informationsvernetzung, die es ermöglicht, die Rechte auch im Ausland effizient wahrzunehmen.

Und schliesslich sollte man die Werkanmeldung nicht mit der Werkhinterlegung verwechseln. Letztere dient nur dazu, dem Urheber ein Beweisstück zu geben, um sich gegen ein allfälliges Plagiat zu wehren. Es besteht keinerlei Verbindung mit der Werkanmeldung, die der SSA erlaubt, die Rechte der Urheberinnen und Urheber am betroffenen Werk wahrzunehmen.

Formulare oder Mail an: info@ssa.ch