Mehr Rentenleistungen für Genossenschafterinnen und Genossenschafter

Bislang musste man seit 5 Jahren Genossenschafterin oder Genossenschafter der SSA sein, um in Genuss der Rentenleistungen der SSA zu kommen. Neu reicht dazu als Vorbedingung ein Jahr.
Unverändert bleibt das Mindestalter von 25 Jahren und die Regel, dass man 1’000.- Fr. an Urheberrechtsentschädigungen im Vorjahr erhalten haben muss, um einen Anteil dieser Summe als persönliches Sparguthaben einbezahlt zu erhalten. Seit vielen Jahren beläuft sich dieser Anteil auf 15% der erhaltenen Urheberrechtsentschädigungen. Zudem steht Urheberinnen und Urhebern, welche diese Kriterien erfüllen, auch eine Lebensversicherung zu. Die Prämie für diese Versicherung wird durch die Stiftung «Fonds de secours» der Société Suisse des Auteurs (SSA) bezahlt.

Der Stiftungsrat hat auch beschlossen, die Höchstsumme zur Berechnung anzuheben: neu wird die jährlich einbezahlte Sparprämie Urheberrechtsentschädigungen bis 200’000 Fr. einbeziehen, und nicht mehr nur bis 100’000 Fr. wie früher.

Wir erinnern daran, dass nur Genossenschafter und Genossenschafterin, nicht aber Auftraggeber in Genuss dieser Leistungen kommen. Die Sparprämien stellen aber eine nicht zu unterschätzende Senkung der Kommission dar, welche die SSA vor der Weiterleitung der Entschädigungen abzieht.

Weitere Neuheit: die Lebenspartnerin/der Lebenspartner hatte bereits Anrecht auf das Todesfallkapital, wenn sie/er mit der/dem verstorbenen Versicherten seit mindestens 5 Jahren vor dem Tod eine Lebensgemeinschaft gebildet hatte und das Formular zur Bestätigung der Lebensgemeinschaft ausgefüllt worden war. Neu hat sie/er auch Anrecht auf eine Hinterlassenenrente, wenn die/der verstorbene Versicherte im Genuss einer Altersrente stand.

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