Ist einem eigentlich immer klar, wie dünn die Grenze zwischen sich von einem WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. inspirieren und ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. bearbeiten sein kann? Und dass man einen Rechtsverstoss riskiert, wenn man den Unterschied nicht klar genug macht und dann auch nicht entsprechend vorgeht?
Ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. bearbeiten heisst, dass man das neue WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. („Werk zweiter HandWerk, das auf der Basis eines vorbestehenden, im neuen Werk erkennbaren Werks geschaffen wurde. Werke zweiter Hand sind als selbstständige Werke geschützt. Übersetzungen und Überarbeitungen benötigen die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin des Originals, um genutzt werden zu können.“) ausgehend von einem vorbestehen WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. erschaffen hat. Die Bearbeiterin/der Bearbeiter eignet sich das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. an und verwandelt es: sie/er verändert die Form oder arbeitet es z.B. in einen Film oder ein Stück um. Um ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. bearbeiten zu dürfen, braucht man immer zuerst die Einwilligung seiner Urheberin/seines Urhebers. Denn das Gesetz gibt der Urheberin/dem Urheber das „ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. geändert werden darf“.
Sich von einem WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. inspirieren ist hingegen frei erlaubt! Aber nur, wenn das vorbestehende WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. in seinem individuellen Charakter im neuen WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. nicht erkennbar ist. Erkennbar ist es jedoch, sobald seine eigene Prägung und sein Grad an Neuheit – und sei der nur schwach – im Werk zweiter HandWerk, das auf der Basis eines vorbestehenden, im neuen Werk erkennbaren Werks geschaffen wurde. Werke zweiter Hand sind als selbstständige Werke geschützt. Übersetzungen und Überarbeitungen benötigen die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin des Originals, um genutzt werden zu können. hervortritt. Es reicht auch schon, dass die erkennbare Individualität nur in einem Teil des Werks vorkommt, oder eine seiner Figuren betrifft.
Warum aber sieht man dann so häufig die Formulierung „frei inspiriert von“ oder „frei nach“ auf Theaterplakaten oder in Abspännen von Filmen? Häufig wird guten Glaubens gesagt, dass man seiner Inspirationsquelle die Ehre erweisen will. Dabei geht aber vergessen, dass eine solche Erwähnung auch als Verkaufsargument verstanden werden kann, welches die Anziehungskraft des neuen Werks steigern soll.
Es ist also eigentlich recht einfach:
- Entweder ist das vorbestehende WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. erkennbar in seinem individuellen Charakter. In diesem Fall die Erlaubnis seiner Urheberin/seines Urhebers nicht einzuholen bedeutet, dass man gegen das Urheberrechtsgesetz verstösst;
- Oder aber das erste WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. ist nicht erkennbar, und man muss also genau überlegen, aus welchen Gründen man die Inspirationsquelle nennt.