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Berufstheater Jede öffentliche Aufführung eines Stückes oder eines Textes muss durch dessen Urheber/Urheberin ausdrücklich bewilligt werden. Dies gilt auch für Tournee-Aufführungen. Die SSA erteilt die Bewilligung für Werke ihres Repertoires nicht selbst, sondern holt diese beim Urheber/der Urheberin oder bei den Rechtsinhabenden ein und leitet sie weiter. Da das Einholen einer Bewilligung unter Umständen lange dauert, ist es zu empfehlen, die Anfrage drei bis sechs Monate vor dem Start eines Projekts einzureichen. Eine Bewilligung wird für eine bestimmte Anzahl Aufführungen innerhalb einer bestimmten Frist und in einem bestimmten Gebiet erteilt. Weitere Aufführungen benötigen eine neue Bewilligung.
Bei Tournee-Vorstellungen erfolgt das Inkasso der SSA beim Produzenten. Soll das Inkasso direkt beim örtlichen Veranstalter vorgenommen werden, muss der Produzent dies vorgängig der SSA mitteilen. Dies gilt auch für Auslandtourneen. Der Produzent oder Veranstalter meldet seine Einnahmen der SSA innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Aufführung(en). Die SSA stellt darauf gestützt Rechnung. Empfängt ein Theater oder ein Veranstalter eine Aufführung, ist deren Produzent für die Bewilligung des Urhebers verantwortlich, das Theater/der Veranstalter jedoch für die Abgeltung der Werknutzungsentschädigung. Das Theater oder der Veranstalter meldet die Aufführung vorgängig der SSA und deklariert seine Einnahmen innerhalb von 10 Tagen. Die SSA stellt darauf gestützt Rechnung. |
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