Amateurtheater, Schultheater

Amateur- und Schulaufführungen geschützter Werke bedürfen einer Bewilligung durch den Urheber/die Urheberin, auch wenn der Eintritt frei ist. Die Bewilligung wird durch die SSA erteilt, auch für ausländische Urheberinnen und Urheber. Im Normalfall gilt sie für eine integrale, ungekürzte und nicht modifizierte Aufführung eines Werks und für eine bestimmte Dauer und ein definiertes Gebiet.
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Die SSA leitet die Anfrage an den Urheber/die Urheberin weiter und schlägt eine Entschädigung entsprechend dem Basistarif vor.
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Der Urheber/die Urheberin ist frei, eigene Bestimmungen geltend zu machen, sei dies bezüglich einer höheren Entschädigung oder dem Geltungsbereich der Bewilligung.
Eine Bewilligungen ist auch für die Übersetzung oder Bearbeitung eines Werk notwendig.

Der Urheber/die Urheberin kann die SSA ermächtigen, ohne Rücksprache Bewilligungen zu erteilen. Nach den Vorstellungen stellt die SSA Rechnung auf der Basis der gemeldeten Einnahmen.
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Checkliste für Veranstalter

  • Abklären, ob das Werk urheberrechtlich geschützt oder frei ist (die Schutzfrist beträgt 70 Jahre). Falls es frei ist, sind keine weiteren Schritte zu unternehmen. Allerdings kann ein Werk im Original frei sein, während seine Übersetzungen oder Bearbeitungen geschützt sind.
  • Bei der SSA rechtzeitig die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechtsinhabers einholen (3 bis 6 Monate vor Probenbeginn).
  • Eine ausreichend lange Dauer der Bewilligung und ein Geltungsgebiet vorsehen, das auch allfällige auswärtige Vorstellungen abdecken würde.
  • Genau angeben, welche Version eines Werks verwendet wird.
  • Beabsichtigte Änderungen und Kürzungen des Werks beschreiben.
  • Präzisieren, ob allenfalls andere Werke oder Teile von Werken eingebaut werden (Musik, Songtexte, Textzitate).



Bei Tourneen und Auswärtsauftritten genügt es, Ort und Termin der SSA zu melden, sofern die Bewilligung Zeit und Ort abdeckt. Andernfalls ist eine neue Bewilligung notwendig. Dies gilt auch bei Auslandtourneen.

Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Vorstellung(en) sind die Einnahmen der SSA mitzuteilen, die darauf gestützt für die Werknutzungsentschädigung Rechnung stellt.

Schultheateraufführungen sind entschädigungspflichtig, sobald eine Aufführung nicht ausschliesslich im Rahmen einer einzelnen Klasse stattfindet. Bei Gastvorstellungen, aber auch bei Aufführungen der Schülerinnen und Schüler selber für mehrere Klassen oder eine ganze Schule muss die Werknutzungsentschädigung entrichtet werden, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk gespielt wird. Dies gilt auch bei freiem Eintritt.

Für schulische Nutzung bis und mit Stufe Mittelschule gilt ein ermässigter Tarif.

Bei Gastvorstellungen in Schulen ist die Bewilligung Sache der auftretenden Truppe. Die veranstaltende Schule meldet die Aufführung vorgängig der SSA, um die Frage der Werkentschädigung abzuklären.



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