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Amateurtheater, Schultheater Amateur- und Schulaufführungen geschützter Werke bedürfen einer Bewilligung durch den Urheber/die Urheberin, auch wenn der Eintritt frei ist. Die Bewilligung wird durch die SSA erteilt, auch für ausländische Urheberinnen und Urheber. Im Normalfall gilt sie für eine integrale, ungekürzte und nicht modifizierte Aufführung eines Werks und für eine bestimmte Dauer und ein definiertes Gebiet. Die SSA leitet die Anfrage an den Urheber/die Urheberin weiter und schlägt eine Entschädigung entsprechend dem Basistarif vor. Der Urheber/die Urheberin ist frei, eigene Bestimmungen geltend zu machen, sei dies bezüglich einer höheren Entschädigung oder dem Geltungsbereich der Bewilligung. Der Urheber/die Urheberin kann die SSA ermächtigen, ohne Rücksprache Bewilligungen zu erteilen. Nach den Vorstellungen stellt die SSA Rechnung auf der Basis der gemeldeten Einnahmen.
Bei Tourneen und Auswärtsauftritten genügt es, Ort und Termin der SSA zu melden, sofern die Bewilligung Zeit und Ort abdeckt. Andernfalls ist eine neue Bewilligung notwendig. Dies gilt auch bei Auslandtourneen. Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Vorstellung(en) sind die Einnahmen der SSA mitzuteilen, die darauf gestützt für die Werknutzungsentschädigung Rechnung stellt. Schultheateraufführungen sind entschädigungspflichtig, sobald eine Aufführung nicht ausschliesslich im Rahmen einer einzelnen Klasse stattfindet. Bei Gastvorstellungen, aber auch bei Aufführungen der Schülerinnen und Schüler selber für mehrere Klassen oder eine ganze Schule muss die Werknutzungsentschädigung entrichtet werden, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk gespielt wird. Dies gilt auch bei freiem Eintritt. Für schulische Nutzung bis und mit Stufe Mittelschule gilt ein ermässigter Tarif. Bei Gastvorstellungen in Schulen ist die Bewilligung Sache der auftretenden Truppe. Die veranstaltende Schule meldet die Aufführung vorgängig der SSA, um die Frage der Werkentschädigung abzuklären. |
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