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Produzenten von audiovisuellen Werken Da die SSA die Senderechte, weitere Rechte der öffentlichen Wiedergabe sowie die Vervielfältigungsrechte ihrer Mitglieder wahrnimmt, muss ein Vertrag zwischen einem Mitglied und einem Produzenten eine Vorbehaltsklausel bezüglich dieser Rechte enthalten. Die SSA empfiehlt, dafür die von ihr zur Verfügung gestellten Musterverträge zu benutzen. Dadurch ist gewährleistet, dass alle notwendigen Rechte erworben werden, die statutarischen Rechte und Pflichten des Urhebers/der Urheberin gegenüber der SSA respektiert werden und ein korrektes Abrechnungssystem angewendet wird. Lässt ein Produzent ein Werk durch Dritte auswerten, muss die Vorbehaltsklausel auf diesen Vertrag übertragen werden. Verträge mit Fernsehanstalten der Länder Schweiz, Liechtenstein, Frankreich, Belgien, Monaco, Luxemburg, Italien, Spanien, Argentinien und Südafrika sowie Quebecs müssen Klauseln enthalten, die besagen:
Entsprechende Dispositionen sind in Verträgen mit Koproduzierenden vorzusehen. Auch bei Vervielfältigungen ist eine Bewilligung der SSA nötig.
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