Info für Werknutzer

Grundsätzlich

Wer ein Werk des Repertoires der SSA nutzen will, muss laut Gesetz über eine Bewilligung der daran beteiligten Urheberinnen und Urheber verfügen. Dies gilt auch für Adaptationen, Übersetzungen, Aufnahmen öffentlich aufgeführter Werke, Vervielfältigungen und weitere Nutzungsarten, beispielsweise in digitaler Form auf dem Internet. Der Urheber/die Urheberin verfügt über das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob, wann und wie ein Werk genutzt werden soll.
Mehr dazu

Den Urheberinnen und Urhebern steht es frei, ihre Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die SSA abzutreten, welche dann gegenüber dem Werknutzer an ihre Stelle tritt (freiwillig kollektive Verwaltung).
Für zwingend kollektiv verwaltete Rechte gelten andere Modalitäten.


Werknutzung durch Sendeanstalten (Radio und Fernsehen)

In der Regel schliessen Sendeanstalten mit der SSA einen allgemeinen Bewilligungsvertrag ab. Dieser bietet Gewähr, dass die entsprechenden Werke rechtmässig und mit geringem administrativem Aufwand genutzt werden können. Die Tarife  werden vertraglich festgelegt und müssen somit nicht von Fall zu Fall verhandelt werden.
Mehr dazu


Werknutzung durch Produzenten des audiovisuellen Bereichs

Zwischen Produzenten und Urheberinnen und Urhebern von Treatements, Drehbüchern u. ä. sowie Regisseuren und Rechtsinhabern vorbestehender Texte werden Einzelverträge abgeschlossen. Diese müssen namentlich eine Vorbehaltsklausel bezüglich der Senderechte und des Vervielfältigungsrechts enthalten, da die SSA diese Rechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnimmt.


Werknutzung durch Theater und Theatertruppen

Aufführungsstätten oder Theatergruppen, die ein bestehendes Stück spielen wollen, müssen über eine Bewilligung des Urhebers/der Urheberin verfügen. Die SSA erteilt diese nach Rücksprache mit ihrem Mitglied, wobei die Mindesttarife der SSA nicht unterschritten werden dürfen. Die Abrechnung der Werknutzungsentschädigung erfolgt über die SSA. Die SSA unterstützt die Werknutzer bei der Suche der Rechtsinhaber (Autor/in, Herausgeber/in, Bearbeiter/in, Übersetzer/in usw.) und bei der Abwicklung der Bewilligungserteilung. Auch Amateurtheatergruppen und Schultheater müssen über eine Bewilligung verfügen.


Werknutzung durch Verleger

Die zwischen Verlag und Lizenzgeber abgeschlossenen Verträge müssen der Rechtsabtretung der Urheber/innen an die SSA Rechnung tragen. Generell ist der Verleger Schuldner der Entschädigungen zugunsten der Urheber; die Fakturierung erfolgt durch die SSA.
Mehr dazu


CD-Rom, interaktiv

Werden für eine interaktive CD-Rom vorbestehende Werke verwendet, so müssen deren Rechte einzeln geklärt werden. Bewilligungen werden von den Verwertungsgesellschaften selbst erteilt, sofern es sich um Werke ihrer Mitglieder handelt.


Werknutzung im Internet

Es ist zu unterscheiden zwischen Simultanübertragung, Webcast, Nutzung auf Abruf ("on demand") und weiteren Nutzungen. Die Nutzung geschützter Werke auf digitalen Netzen unterliegt den gleichen Prinzipien wie die anderen Nutzungen, auch hier braucht es eine vorgängige Bewilligung der Rechtsinhaber. Anders als bei der herkömmlichen terrestrischen Verbreitung von Sendungen sind aber beim Internet keine Sendegebiete abgrenzbar.



suchen